Beschuldigten angemessen. Es ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie nicht vorbestraft ist, weshalb ihr keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Jedoch hat sie sich im vorliegenden Strafverfahren weder geständig noch einsichtig oder reuig gezeigt. Weiter muss beachtet werden, dass sie anlässlich der Begehung der vorliegenden Delikte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (vgl. hierzu oben). Sodann hat sie mit der Brandstiftung, dem mehrfach versuchten Betrug sowie der Urkundenfälschung gleich mehrere Verbrechen begangen. Der zu vollziehende Anteil von 1 Jahr ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Brandstiftung, angemessen.