Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots fällt sodann die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht, weshalb es bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Die Festlegung des bedingten Anteils auf 1 Jahr und 11 Monate ist unter Berücksichtigung der bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung der - 29 -