6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein soziales und familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 8.9. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten teilbedingt mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen.