Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so scheinen sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt nicht wesentlich verändert zu haben. Sie ist nach wie vor verheiratet, kinderlos und Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V._____ GmbH (eGeres; Handelsregisterauszug). Ihre Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgericht 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5).