8.8. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Sie bestreitet auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig sämtliche Delikte, was ihr Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer aber nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.