Nach dem Gesagten bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Diese Strafe kann auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden.