Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Nachdem die G._____ AG von der gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ eröffneten Strafuntersuchung erfahren hat, hat sie keine Versicherungssumme ausbezahlt. Die Beschuldigte hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Umstand, dass es bei einem blossen Betrugsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen, so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 1 ½ Jahren zu erkennen ist.