Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, welcher eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe der Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).