Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der Brandlegung wird bereits mit der Brandstiftung (vgl. hierzu vorgehend) abgegolten. Die Beschuldigte hat, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Mitbeschuldigten A.B._____, eine telefonische Schadensmeldung bei der G._____ AG erstattet und dabei angegeben, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften.