verfügte mithin über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für sie gewesen wäre, von der Brandstiftung abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Brandstiftung erfassten Schadenssummen und der möglichen Gefährdungen von Leib und Leben von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.