Betreffend den Beweggrund der Beschuldigten kann festgehalten werden, dass diese mit dem Ziel handelte, die Schadenssumme von ihrer Versicherung erhältlich zu machen und somit aus finanziellen und rein egoistischen Motiven einen Brand legte. Diese Motive wirken sich, insoweit sie nicht bereits von der auf den Betrugstatbestand entfallenden Strafe abgegolten werden (vgl. hierzu nachfolgend), verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigten wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, von der Brandlegung abzusehen. Sie befand sich denn auch nicht in einer finanziellen Notlage. Sie hat vielmehr ohne eigentliche Not den aus ihrer Sicht einfachsten Weg zur Geldbeschaffung gewählt. Die Beschuldigte