8.4. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, für welche von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren auszusprechen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Die Beschuldigte hat am 3. Oktober 2018 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Brand in ihrem Verkaufslokal an der R-Strasse […] in Z.___