253 Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ohnehin kein Schuldspruch zu ergehen hätte, da der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, eine straflose Nachtat bildet (BGE 100 IV 238 E. 5). Aufgrund dessen, dass das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigt sich sodann eine Prüfung dieses Anklagesachverhalts unter dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, für welchen vorinstanzlich kein Schuldspruch erfolgt ist.