7.4. Betreffend die Anklageziffer 6.1 bleibt Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Gebrauch einer unwahren Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB ausgefällt und dies damit begründet, dass die bei der Urkundsperson E._____ erschlichene Gründungsurkunde der I._____ GmbH in der Folge für die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern gebraucht worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7.4.2). Nachdem keine erschlichenen falschen Beurkundungen gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. hierzu oben), entfällt die Möglichkeit des Gebrauchs einer solchen Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB.