So drängt sich aufgrund der äusseren Umstände nicht der Schluss auf, die Beschuldigte habe mit dem Willen gehandelt, der J._____ GmbH sowie der I._____ GmbH nach deren Gründungen Gründungskapital zu entziehen. Gerade aufgrund der unmittelbar vor und nach der Gründung der J._____ GmbH vom 4. November 2015 sowie der nach der Gründung der I._____ GmbH vom 26. September 2016 auf deren Konten eingegangenen Gutschriften ist nicht erstellt, dass es sich um Schwindelgründungen gehandelt hat, resp. dass diesen das Gründungskapital nicht zumindest kurzfristig frei zur Verfügung stand, wären in einem solchen Fall doch keine auf die Konten eingehenden Gutschriften zu erwarten (vgl. UA act.