3285; 3376). Nachdem A.B._____ durch die Beschuldigte gerade zum Zweck der Abgabe der vorgenannten Erklärungen sowie zur Unterschrift der Gründungsurkunden bevollmächtigt wurde, kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, nichts von den abgegebenen Erklärungen gewusst und diese nicht gewollt zu haben. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass es in der Folge zu den in der Anklageziffer 3 aufgeführten Verkäufen und Transaktionen gekommen ist, wird sodann nicht bestritten (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10; Berufungserklärung S. 6 f.).