7.3. Die von A.B._____ gegenüber der Urkundsperson abgegebenen Erklärungen anlässlich der Gründungen der J._____ GmbH vom 4. November 2015 (UA act. 3281 ff.) sowie der I._____ GmbH vom 26. September 2016 (UA act. 3372 ff.), wonach je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe, sind der Beschuldigten zuzurechnen. So wurden beide Gründungsurkunden durch A.B._____ unterzeichnet, welcher durch die Beschuldigte bevollmächtigt wurde (vgl. UA act. 3285; 3376).