7.2. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Produkt der Erschleichung ist eine echte aber inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde. Vorausgesetzt wird eine Nichtübereinstimmung zwischen dem wirklichen und dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Die öffentliche