In der Anklageschrift wurden lediglich die in den Kontoauszügen der beiden vorgenannten Konten aufgeführten Überweisungen aufgeführt, ohne jedoch das strafbare Verhalten der Beschuldigten konkret und in Bezug auf einzelne Zahlungen zur Anklage zu bringen. Aufgrund dessen bleibt vor dem Hintergrund der Anklage unklar, inwiefern eine Pflichtverletzung durch die Beschuldigte begangen oder zugelassen worden und die I._____ GmbH an deren Vermögen geschädigt worden sein soll. Unter diesen Umständen lässt sich gestützt auf die Anklage keine tatbestandsmässige Erfüllung erstellen. Aufgrund dessen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.