__ GmbH verbucht worden wären, wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die Akten danach zu durchforschen, ob und falls ja, wie diese Forderungen verbucht worden sind. Aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, inwiefern die vorgenannten Verkäufe eine Pflichtverletzung durch die Beschuldigte und eine Vermögensschädigung der J._____ GmbH dargestellt haben sollen. Dasselbe gilt für die zahlreichen in der Anklage aufgeführten Gutschriften und Überweisungen auf dem Bank M._____-Konto Nr. […] sowie auf dem Privatkonto der Beschuldigten […] (vgl. Anklageziffer 4.2 und UA act. 1065 f.; 750). So führt die Anklage zwar diverse Zahlungen auf, ohne