verwalten. Betreffend die Verkäufe des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J._____ GmbH kann auf die vorgängig in E. 5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. So bestehen betreffend diese Verkäufe Zahlungsverpflichten, welche in den Kaufverträgen niedergeschrieben wurden, weshalb die J._____ GmbH über entsprechende Forderungen gegenüber der I._____ GmbH sowie die Beschuldigte verfügt. Dass diese Forderungen beispielswiese nicht in der Buchhaltung der J._____ GmbH verbucht worden wären, wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen.