6.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J._____ GmbH ohne nachfolgende Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen ist. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen (Berufungserklärung S. 7; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10).