GmbH liegt somit nicht vor, weshalb die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der ihr vorgeworfenen Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger nicht erfüllt hat. Auf die Tatbestandsvariante der Vermögensminderung zum Schaden der Gläubiger durch Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese nicht angeklagt und der Beschuldigten somit nicht vorgeworfen worden ist, wurde der in der Anklageziffer 3 aufgeführte Gesetzestext von Art. 164 Ziff.