Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Veräusserungen zum Verkehrswert nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Dass der Kaufpreis in der Folge jeweils nicht bezahlt wurde, vermag keine Unentgeltlichkeit zu begründen. Eine unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten der J._____ GmbH liegt somit nicht vor, weshalb die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der ihr vorgeworfenen Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger nicht erfüllt hat.