act. 4548), ein solcher von Fr. 3'000.00 für das Warenlager zum Liquidationswert sowie ein Kaufpreis von Fr. 1'000.00 für das Inventar (UA act. 4452) vereinbart wurden. Folglich bestanden diesbezüglich Zahlungsverpflichtungen, welche in den Kaufverträgen schriftlich festgehalten wurden. Die Verkäuferin J._____ GmbH verfügte somit über entsprechende Forderungen gegenüber der I._____ GmbH resp. gegenüber der Beschuldigten. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Veräusserungen zum Verkehrswert nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2).