Auch der Kaufvertrag vom 21. Juni 2018, mit welchem die J._____ GmbH der Beschuldigten die Beteiligung an der I._____ GmbH für Fr. 20'000.00 verkauft hat, wurde sowohl auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite durch die Beschuldigte unterschrieben (UA act. 4548). Aufgrund dessen besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte von den vorgenannten Verkäufen wusste. - 19 -