Der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, nichts von den Verkäufen gewusst zu haben. So wurde der Kaufvertrag vom 1. Januar 2018, mit welchem das Warenlager zum Liquidationswert von Fr. 3'000.00 und das Ladeninventar zum Preis von Fr. 1'000.00 von der J._____ GmbH an die I._____ GmbH verkauft wurden, sowohl für die Verkäuferin, die J._____ GmbH, als auch für die Käuferin, die I._____ GmbH, durch die Beschuldigte unterzeichnet (UA act. 4452). Auch der Kaufvertrag vom 21. Juni 2018, mit welchem die J.___