5.3. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er u.a. Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Ist eine juristische Person Schuldner, kommen als Täter die nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1).