schuldig gemacht zu haben, indem sie als alleinige Geschäftsführerin der J._____ GmbH zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____, welcher faktischer Geschäftsführer des vorgenannten Unternehmens gewesen sei, der überschuldeten J._____ GmbH möglichst viele Aktiven entzogen habe, um zu verhindern, dass diese in der Konkursmasse des drohenden Konkurses enden würden. So habe die J._____ GmbH mit Kaufvertrag vom 1. Januar 2018 per 31. Dezember 2017 das Warenlager zum Liquidationswert für Fr. 3'000.00 sowie das Ladeninventar für Fr. 1'000.00 an die I._____ GmbH verkauft. Auf dem Kaufvertrag sei vermerkt worden, dass die Zahlung in bar erfolge. Weiter habe die J.___