5. Gläubigerschädigung (Anklageziffer 3) 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen, sie jedoch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).