Auch hier handelten die Beschuldigte und A.B._____ in Mittäterschaft. Es kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es bleibt zusätzlich zu erwähnen, dass die Beschuldigte und A.B._____ anlässlich der Besprechung dieses angeblichen Schadenfalles bei der Versicherung beide anwesend waren (UA act. 2628), weshalb eine gemeinsame Tatausführung erstellt ist. Die Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 2 des (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.