Nachdem es aufgrund der durch die F._____ AG eigens angestrengten Nachforschungen, welche deren Betrugsverdacht bestätigt haben, zu keiner Auszahlung gekommen ist, ist es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden gekommen, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt worden und es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist.