2617 ff.). Wie bereits vorgängig dargelegt, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte zusammen mit A.B._____ die Quittung Nr. 07/2018 verfälscht hat (vgl. E. 3), womit erstellt ist, dass es am 23. März 2018 zu keinem Kauf von 1700 Paar Hosen gekommen ist, weshalb es selbstredend auch nicht zu einem Diebstahl dieser Hosen gekommen sein kann. 4.4. Die Beschuldigte macht keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). Sie wusste, dass es weder zu einem Kauf noch zu einem anschliessenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen - 17 -