Sie wusste um die Urkundeneigenschaft der Quittung und änderte diese willentlich ab, um den Schein zu erzeugen, sie habe am 23. März 2018 bei der K._____ einen Kauf von 1700 Paar Hosen über einen Betrag von EUR 11'900.00 getätigt. Sie handelte weiter in der Absicht, die F._____ AG über die Echtheit der Quittung zu täuschen, dadurch zu einer Schadenssummenauszahlung zu bewegen und damit in der Absicht, diese an ihrem Vermögen zu schädigen wie auch gleichzeitig in der Absicht, der I._____ GmbH und somit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil, nämlich den Erhalt der Schadenssumme, zu verschaffen. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.