3.5. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wird Quittungen die Urkundeneigenschaft zuerkannt. So ist eine Quittung dazu bestimmt, einen Warenkauf zu beweisen, weshalb diese eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB ist (BGE 116 IV 50 E. 2). Indem die Beschuldigte zusammen mit A.B._____ die Quittung vom 23. März 2017, bei welcher es sich um eine Urkunde handelt, verändert hat, indem sie das Jahr 2017 durch das Jahr 2018 überschrieben hat, hat sie den ursprünglichen Erklärungsinhalt in Mittäterschaft mit A.B._____ (vgl. hierzu oben) eigenmächtig abgeändert. Dadurch hat sie den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.