Dies mit dem Ziel, eine ihnen aufgrund des fingierten und gar nie stattgefundenen Diebstahls nicht zustehende Schadenssumme erhältlich zu machen (vgl. hierzu nachfolgend E. 4). Dass die Beschuldigte nichts von der Verfälschung der Quittung gewusst hat, kann somit ausgeschlossen werden. Folglich handelte die Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der durch die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ bei der F._____ AG eingereichten Quittung um eine von ihnen eigens abgeänderte Quittung aus dem Jahr 2017 handelt.