Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte und A.B._____ zusammen an den der Quittungsverfälschung nachfolgenden Besprechungen mit der F._____ AG teilnahmen, bei welchen ein Diebstahl der in der Quittung vermerkten Hosen geltend gemacht wurde (vgl. hierzu nachfolgend E. 4). Das Obergericht hat deshalb keine Zweifel, dass die Beschuldigte und A.B._____ zumindest den Entschluss und die Planung zur Verfälschung der Quittung zum Zweck des Versicherungsbetrugs gemeinsam fassten. Dies mit dem Ziel, eine ihnen aufgrund des fingierten und gar nie stattgefundenen Diebstahls nicht zustehende Schadenssumme erhältlich zu machen (vgl. hierzu nachfolgend E. 4).