Dass der Mitbeschuldigte A.B._____ die Urkundenfälschung alleine und ohne Wissen der Beschuldigten hätte begehen können, kann klar ausgeschlossen werden. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall betroffenen H._____ GmbH um die Gesellschaft der Beschuldigten handelte, bei welcher die Beschuldigte einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war (UA act. 4136), nicht jedoch A.B._____. Dies führt vor Augen, dass insbesondere die Beschuldigte diejenige Person war, welche ein finanzielles Tatmotiv hatte. - 15 -