Ob die auf der eingereichten Quittung vorhandene Unterschrift tatsächlich durch die Beschuldigte niedergeschrieben wurde, oder ob die Unterschrift von der Hand des Mitbeschuldigten A.B._____ stammt, kann schliesslich offenbleiben. So bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass die beiden hinsichtlich dieser Urkundenverfälschung (wie auch hinsichtlich des damit zusammenhängenden versuchten Betrugs, welcher nachfolgend in E. 4 abgehandelt wird) in mittäterschaftlicher Tatbegehung zusammengewirkt haben. Dass der Mitbeschuldigte A.B._____ die Urkundenfälschung alleine und ohne Wissen der Beschuldigten hätte begehen können, kann klar ausgeschlossen werden.