Sie hätte die Quittung erst im Nachhinein unterschreiben können. Auffallend ist weiter, dass auf der durch die Beschuldigte und A.B._____ eingereichten Quittung erkennbar ist, dass das Datum an zwei unterschiedlichen Stellen im Nachhinein abgeändert worden sein muss, da das Jahr 2017 durch 2018 überschrieben worden ist. Dies zeigt auf, dass es sich ursprünglich um eine Quittung aus dem Vorjahr, nämlich vom 23. März 2017 handelte, welche abgeändert worden ist. Ob die auf der eingereichten Quittung vorhandene Unterschrift tatsächlich durch die Beschuldigte niedergeschrieben wurde, oder ob die Unterschrift von der Hand des Mitbeschuldigten A.B._____ stammt, kann schliesslich offenbleiben.