___ GmbH und als Datum den 23. März 2018 aufführt sowie mit der Unterschrift der Beschuldigten unterzeichnet wurde. Dass die von der Beschuldigten und A.B._____ bei der F._____ AG eingereichte Quittung dieselbe Nummer aufweist, wie eine erst später von demselben Verkäufer erstellten Quittung, und sodann mit der Unterschrift der Beschuldigten signiert wurde, zeigt, dass es sich nicht um eine echte Quittung gehandelt haben kann. So soll die Beschuldigte beim angeblichen Kauf in Italien gar nicht anwesend gewesen sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Quittung durch sie unterschrieben worden sein soll. Sie hätte die Quittung erst im Nachhinein unterschreiben können.