3.3. Die Beschuldigte bestreitet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt und damit, die als «Fattura» betitelte Quittung Nr. 07/2018, welche einen am 23. März 2018 bei der K._____ vorgenommenen Kauf von 1700 Paar Hosen zum Preis von EUR 11'900.00 durch die I._____ GmbH belegen soll, selber erstellt zu haben. Weiter sei unklar, ob es sich um eine Fälschung handle. Selbst wenn sie die Quittung unterschrieben hätte, sei davon auszugehen, dass sie nicht gewusst habe, was sie unterzeichnet habe, weil eine Quittung nur durch den Empfänger einer Barzahlung, nicht jedoch durch den Käufer zu unterschreiben sei (Berufungserklärung S. 6; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9).