Die Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____. Dass sie die Brandstiftung zusammen mit diesem begangen hat, wurde bereits vorgehend dargelegt. Auch der damit zusammenhängende versuchte Betrug erfolgte gemäss dem gemeinsamen Tatplan der Beschuldigten und von A.B._____ sowie in gemeinsamer Tatausführung, was sich auch daran zeigt, dass A.B._____ anlässlich der Brandlegung ebenfalls als Mittäter mitwirkte und sodann auch bei späteren Besprechungen dieses Schadensfalles mit der G._____ AG anwesend war (vgl. UA act. 2808.116) und es die Beschuldigte war, welche die telefonische Schadensmeldung bei der Versicherung erstattete.