Nachdem die G._____ AG – bis auf den vorliegend nicht zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 10'205.45 für Abklärungen, Entsorgungs- und Reinigungskosten, welcher der N._____ AG sowie der L._____ AG und nicht der H._____ GmbH und damit auch nicht der Beschuldigten zugeflossen ist (vgl. hierzu oben) – aufgrund der Kenntnis der gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ eröffneten Strafuntersuchung keine Versicherungssumme ausbezahlt hat (vgl. UA act. 3801.3), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründenden Vermögensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben und es bei einem Versuch gebelieben ist.