Irrtum zu versetzen, um die Versicherung zur vorgenannten Vermögensdisposition zu bewegen. Zwar wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert, da durch die Beschuldigte angegeben wurde, das Ausmass des Schadens nicht zu kennen (UA act. 2808.116). Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme erhältlich zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt.