Relevant und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich oder einen andern, also die H._____ GmbH unrechtmässig um die Versicherungssumme von maximal Fr. 120'000.00 für Feuerereignisse sowie um die zusätzlich versicherte Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 zu bereichern. Dies ist zu bejahen. Die Beschuldigte beabsichtigte durch die vorsätzliche Brandlegung in der Geschäftslokalität der H._____ GmbH (vgl. hierzu die Ausführungen zur Brandstiftung) die G._____ AG dazu zu veranlassen, der H._____ GmbH und damit sich selbst als (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der vorgenannten GmbH (UA act.