2.4. Entgegen der Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der Zahlungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 10'205.45 als Vorleistung für die durch die Versicherung in Auftrag gegebene Abklärung über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, welche direkt an die N._____ AG sowie die L._____ AG erfolgt sind (UA act.