Damit ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr zu bejahen. Die Beschuldigte hat die Feuersbrunst wissentlich und willentlich zum Zweck des Versicherungsbetrugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 2) verursacht. Dass es ihr in erster Linie darum ging, von der Versicherung die Schadensdeckung erhältlich zu machen, ändert nichts an ihrem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Herbeiführung einer Gemeingefahr) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Erhalt der Schadenssumme) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag.