Das Feuer musste denn auch tatsächlich durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden. Gemäss den Angaben der Einsatzkräfte der Feuerwehr habe es im Gebäudeinnern sehr viel Rauch gehabt und die Flammen seien ca. 40 cm hoch gewesen (UA act. 3925). Die Brandstärke geht eindrücklich aus den am Tatort nach der Löschung des Brands gemachten Fotoaufnahmen des entstandenen Schadens hervor (vgl. UA act. 3929 ff.). Das Feuer hätte leicht auf die sich in demselben Gebäude befindlichen Unternehmenslokalitäten übergreifen können. Damit ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr zu bejahen.