Einzelhandlungen von der Beschuldigten und welche von A.B._____ begangen worden sind. 1.4. Die Beschuldigte macht, bis auf die vorgängig bereits abgehandelten Einwände zur Mittäterschaft, keinerlei Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Indem sie zusammen mit A.B._____ mehrere Kleiderhaufen in ihrem Verkaufslokal mit Brandbeschleuniger übergossen und anschliessend angezündet hat, hat sie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.